Satzung des Eiskunstlaufvereins Balingen e.V.

Stand: 11.07.08

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 07. September 2002 gegründete Verein führt den Namen "Eiskunstlauf Verein Balingen e.V." , im folgenden EKV Balingen genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Balingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Balingen ( Registernummer: VR 493) eingetragen. Das Geschäftsjahr und das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und des Eissport Verbandes Baden-Württemberg (EBW). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Eiskunstlaufsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. S A T Z U N G des Eiskunstlaufvereins Balingen e.V. Satzung EKV Balingen e.V. Stand: 11.07.08 Seite 2

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
    a) Aktive Mitglieder, die am Trainingsbetrieb teilnehmen
    b) Passive Mitglieder, die nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen
  2. außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
  3. Fördernde Mitglieder (Personen, Gruppen oder Institutionen,
    welche die Bestrebungen des Vereines unterstützen)
  4. Ehrenmitglieder (Natürliche Personen, die sich um den EKV Balingen oder den Eiskunstlaufsport hervorragende Verdienste erworben haben)

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft erfolgen, jedoch nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12.) Er muss spätestens sechs Wochen vor Halbjahresende schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. E-Mail Eingangs. Der Vorstand kann in besonderen Fällen hinsichtlich der Kündigungsfrist Ausnahmen zulassen. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung. Satzung EKV Balingen e.V. 

 

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts und des aktiven Wahlrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Der/die Jugendwart/in und sein/e Stellvertreter/in , die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, haben Sitz und Stimme bei der Mitgliederversammlung. Das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre und Ehrenmitglieder. Für die Vereinsjugend gilt entsprechend die Jugendordnung. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung und allen Ordnungen des Vereins an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Satzung EKV Balingen e.V. Stand: 11.07.08 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum Ende des Monats April statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich und/oder per email unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes für zwei Jahre, mit Ausnahme des Jugendwartes, der Jugendwartin, der / die von der Jugendversammlung, jeweils vor der Mitgliederversammlung gemäß der Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, gewählt wird. Er/Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

e) Wahl der zwei Kassenprüfer/innen

f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten

g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h) Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplans

i) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag eines Mitglieds, Ehrenmitglieds oder des Vorstandes mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

j) Beschlussfassung über den Erlass bzw. die Änderung der Ordnungen des Vereins

k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten, zur Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel der stimmberechtigten Erschienenen erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder

b) die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 11 Vorstand

1. Den Vorstand bilden

a) der/die 1. Vorsitzende

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Schatzmeister/in

d) der/die Schriftführer/in

e) der/die Sportwart/in

f) der/die Jugendwart/in

g) der/die Pressewart/in

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt folgendes: Die rechtsverbindliche Vertretung erfordert zwei Unterschriften.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis sie ihr Amt niederlegen oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

 

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters/in.Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass aller Ordnungen zuständig.

 

§ 15 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen prüfen jährlich vor der Mitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 

§ 14 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

a) Verweis

b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

 

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 9 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte das Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Balingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.07.2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Eiskunstlaufverein Balingen e. V.

Finkenweg1

 

78661 Böhringen